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Konsumentenschutz vor unerwünschter Werbung

Das revidierte Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in der Schweiz

Seit dem 1. April 2012 gilt das revidierte UWG in der Schweiz. Nach Deutschland und Österreich schützt seither auch der Schweizer Bund seine Konsumenten in besonderem Masse vor unlauteren Methoden im Wettbewerb. Über ein Sternsymbol können Konsumenten im Telefonbucheintrag kennzeichnen lassen, dass sie keine Werbemassnahmen per Telefon wünschen. Über die Website local.ch lässt sich das Sternchen selbstständig setzen oder kann über eine kostenlose Rufnummer (0800 86 80 86) aktiviert werden.

Ausserdem ist es Internetanbietern nun verboten, ihre Identität bei Werbemails zu verschleiern. Auch ominöse Postsendungen zum Eintrag in Firmenregister oder Angebote zu Inseraten ohne Preise und Laufzeiten sind laut der Ergänzung des Gesetzes verboten. Bei Verstössen droht eine Haftstrafe von bis zu drei Jahren, auch empfindliche Geldstrafen sind vorgesehen.

Um sich gegen unlautere Werbung zur Wehr zu setzen, können betroffene Konsumenten Beschwerde beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) einlegen. Das SECO ist sowohl dazu berechtigt, bei Missachtung der Sterneinträge Klage einzureichen, als auch bei unlauteren Geschäftspraktiken, wie zum Beispiel Werbeversprechen oder unseriösen Verkaufsfahrten, einzugreifen. Voraussetzung für eine Klage sind mindestens 20 Meldungen. Betroffene finden entsprechende Formulare zur Beschwerde auf der Website des Staatssekretariats.

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