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Gesetz zu Telefongeschäften

Widerrufsrecht: Kauf am Telefon

Unseriöse Werbeanrufer und lästiges Telefonmarketing haben in den letzten Jahren in der Schweiz drastisch zugenommen. Ein Gesetzesentwurf zum Schutz Schweizer Konsumenten vor Telefonabzockern war längst überfällig. Jetzt werden Werbeanrufern und Telefonabzockern endlich erste Steine in den Weg gelegt.

Eine Änderung des Schweizer Obligationenrechts soll Konsumenten im Telefonhandel besser schützen. Ein 7-tägiges Widerrufsrecht bestand in der Schweiz lange Zeit nur für sogenannte Haustürgeschäfte. Ein 14-tägiges Widerrufsrecht für Geschäfte am Telefon schützt Konsumenten jetzt deutlich besser vor Telefonabzockern.

Bereits seit Juni 2014 gilt ein allgemeines Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen in der EU. Demnach besteht für Konsumenten der EU schon längst ein 14-tägiges Widerrufsrecht bei Telefon- und Internetkäufen. in der Schweiz haben sich National- und Ständerat im Juni 2015 nun auch geeinigt – zumindest für Geschäfte am Telefon.

Schutz vor Werbeanrufen

Für das Widerrufsrecht gelten Einschränkungen: So gilt das Widerrufsrecht nur für Produkte mit langer Haltbarkeit und nur für Telefongeschäfte über 100 CHF. Pauschalreisen, Autovermietung und Finanzdienstleistungen sind ebenfalls ausgeschlossen. Denn: Auf der einen Seite steht auch der Schutz der Unternehmen, die seriöse Produkte am Telefon vertreiben.

Konsumenten bestellen Produkte, nutzen diese kurze Zeit und senden sie wieder zurück. Auf der anderen Seite stehen Schweizer Konsumenten, denen durch illegale Werbeanrufe und aufdringliches Telefonmarketing das Geld aus der Tasche gezogen wird. Konsumentenschutz beginnt mit dem Widerrufsrecht für Telefonkäufe.

Konsumentenschutz basiert aber auch auf informierten Konsumenten, die sich gegen unseriöses Telefonmarketing, Callcenter-Attacken und lästige Werbeanrufer wehren. Informierte Konsumenten kennen technische Möglichkeiten und dreiste Telefonabzocker-Fallen der Telefon-Mafia. So reagieren Schweizer Behörden Tag für Tag auf zahlreiche Werbebeschwerden der Schweizer Bevölkerung mit rechtlichen Schritten.

Fernabsatzgeschäfte

Vorsicht – Kaufverträge am Telefon

Heutzutage werden auch in der Schweiz immer mehr Kaufabschlüsse per Internet oder Telefon getätigt. Telefonische Kaufverträge und Onlinegeschäfte – oder auch Fernabsatzgeschäfte genannt – sind einfach, schnell und unkompliziert. Doch den Vorteilen stehen auch Risiken gegenüber.

Unseriöse Werbeverteiler und Ganoven nutzen die unpersönlichen Kommunikationswege, wie Festnetz, Smartphone und Internet ebenfalls mit Vorliebe. Während sich sonst Käufer und Verkäufer gegenseitig in die Augen schauen, wird beim Fernabsatzgeschäft der Kauf unpersönlich per Mausklick oder telefonischer Zusage abgewickelt.

Telefonische Werbeversuche sollten Sie vor allem dann abblocken, wenn Sie die werbende Firma nicht kennen. Gehen Sie auf telefonische Werbeanrufe gar nicht erst ein. Schützen Sie sich aktiv vor bedrängenden Stalking-Anrufen, Telefonterror und ungefragter Werbung am Telefon. Es ist der beste Schutz vor ungewollten Rechnungen und Kontoabbuchungen, Werbeanrufe auf Ihr Festnetz oder Ihr Smartphone generell zu blockieren.

Schweiz – Widerruf beim telefonischen Kauf?

Trotz diverser Aufklärungsversuche der Experten fallen immer noch viele Bürger auf die Werbemasche am Telefon herein. Die Branche der Werbeanrufe boomt wie eh und je. In Deutschland und der restlichen EU besteht für Kaufverträge, die am Telefon geschlossen wurden, ein 14-tägiges Widerrufsrecht. In der Schweizer Heimat stellt sich die rechtliche Lage für Kaufverträge am Telefon oder im Internet etwas anders dar.

Das geltende Schweizer Obligationenrecht (OR) kennt ein Widerrufsrecht nämlich nur für Haustürgeschäfte und spezielle Vertragstypen. Seit Juni 2014 besteht für Fernabsatzgeschäfte ein Widerrufsrecht in der EU. Doch auch die Schweizer Bevölkerung ist stark auf telefonischen Einkauf und Onlinegeschäfte im In- und Ausland ausgerichtet.

Eine gesetzliche Regelung muss also auch in der Schweiz unbedingt gefunden werden, damit Konsumenten aus der Schweiz der restlichen EU gleich gestellt werden. Eine entsprechende Anpassung der Gesetzgebung bezüglich des Widerrufsrechts für Kaufverträge am Telefon und im Internet ist per 01. Januar 2016 zu erwarten.